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BOUTIQUE

ANWALTS-KANZLEI

Spezialisiert auf Aufenthaltsrecht / Ausländerrecht / Migrationsrecht / Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerung, Beibehaltung)

Wir helfen bei Einreise und Übersiedelung nach sowie den aufenthaltsrechtlichen Fragen in Deutschland. Wir unterstützen Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen wollen, und bieten umfassenden Service für Einzelpersonen an.

 

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TÄTIGKEITS-BEREICHE

BLAUE KARTE EU

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für bestimmte hochqualifizierte ArbeitnehmerInnen. Sie erfordert verschiedene Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation und dem Gehalt. Wir erklären Ihnen gerne, was die Voraussetzungen im Einzelnen sind, prüfen sie, helfen Ihnen die erforderlichen Dokumente zusammenzustellen und begleiten Sie im Antragsverfahren.

AUFENTHALTSERLAUBNIS

Staatsangehörige von bestimmten Staaten, die keine Visa zur Einreise benötigen (z.B. US-Staatsangehörige), benötigen dennoch eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich länger als die visafreie Zeit im Bundesgebiet aufhalten wollen. Die Gründe können u.a. Schulbesuch, Studium, Erwerbstätigkeit und Familiennachzug sein. Wir beraten Sie hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens.

VISA (SCHENGEN & NATIONALE)

Das deutsche Aufenthaltsrecht verlangt von Staatsangehörigen bestimmter Staaten für kurze oder zumindest für lange Aufenthalte im Bundesgebiet Visa. Visa werden von Konsulaten oder Botschaften ausgestellt. Kurze Aufenthalte richten sich nach den Regeln des Schengen Akquis, während lange Aufenthalte sich nach nationalen Regeln richten. Wir helfen mit beiden Arten von Visa.

EU RECHT & STAATSANGEHÖRIGKEIT

EU-Bürger und ihre Familienmitglieder können unter Umständen vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Wir erklären wie. 

Nach langen Aufenthalten oder bei Abstammung von Deutschen ist auch eine Einbürgerung oder Klärung der Staatsangehörigkeit denkbar. Wir beraten und vertreten in diesen Fällen.

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM DEUTSCHEN AUFENTHALTS- UND STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT

Effektiv legen Richter die gesetzlichen Regelungen zum deutschen Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht aus. Die (umstrittene) "Rangfolge" der Gerichte in dieser Hinsicht sind der Europäische Gerichtshof (dort, wo die EU-Gesetzgebung die Grundlage für ein deutsches Gesetz ist), das deutsche Bundesverfassungsgericht (das -  wie auch alle anderen deutschen Gerichte aufgrund der György-Entscheidung die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen sollte), das deutsche Bundesverwaltungsgericht, die Oberverwaltungsgerichte in den Bundesländern und die örtlichen Verwaltungsgerichte (Berlin hat ein prominentes örtliches Verwaltungsgericht in Visaangelegenheiten, da es das Gericht ist, an dem alle Visumsfälle gegen das deutsche Auswärtige Amt behandelt werden).

 

Während die Richter eine grundsätzlich Befugnis zur Gesetzesauslegung haben, gibt es in der deutschen Rechtspraxis ein paar gängige Auslegungsregeln - und die Möglichkeit der "Einkassierung" höherer Gerichte von Entscheidungen, die bisherigen, höherrangigen Gerichtsentscheidungen widersprechen. Vier Regeln haben sich in der deutschen Rechtsliteratur durchgesetzt, nämlich die wörtliche, die systematische, die historische und die teleologische. Weitere relevante Regeln sind die verfassungskonforme Auslegung und die Vereinbarkeit mit EU-Recht. 

 

 

Die Regeln für Verwaltungsverfahren in Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitssachen finden sich im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes, in dem eine Behörde ansässig ist, bzw. bei im Ausland ansässigen Personen womöglich im Verwaltungsverfahrensgesetz. Wenn es sich um bei der Behörde um eine Botschaft oder ein Generalkonsulat handelt, kann das Bundesgesetz "analog" (mangels anwendbarer Regelungen, aber einer in der Hinsicht bestehenden "Regelungslücke") herangezogen werden, obwohl es nicht direkt anwendbar ist.

 

Das Gerichtsverfahren für deutsche Verwaltungsgerichte ist in der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geregelt.

 

Das Schengen-Visum schließlich ist im Visakodex der EU geregelt, das deutsche Aufenthaltsrecht im Aufenthaltsgesetz.

 

Warum gibt es dann den Begriff "Ausländerrecht"? - Wenn Sie das Video oben gesehen haben, wissen Sie, dass mein Mutter aus Bolivien stammt. Sie ist 1978 nach Deutschland übergesiedelt. Damals galt noch das "Ausländergesetz" von 1965. Dieses Gesetz wurde 1990 reformiert. Aus diesem Gesetz entstand der Begriff "Ausländerrecht". (Es gab auch schon vor 1965 die rechtliche Problematik, dass nicht-deutsche Staatsangehörige sich im Bundes-/Reichsgebiet aufhielten. Allerdings wurde das damals über melderechtliche Verfahren behandelt, vlg. "Der Hauptmann von Köpenick" von Carl Zuckmayer. Am 01.01.2005 trat dann eine weitere Reform in Kraft, das derzeit bestehende Aufenthaltsgesetz. Genau zu der Zeit war ich Praktikant im Sekretariat des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestags.

 

Seit dem 01.01.2005 gibt es also ein neues Rechtsgebiet, das Aufenthaltsrecht. 

 

Daneben, und in der Öffentlichkeit neben dem Flüchtlingsrecht noch unbeachteter als das Aufenthaltsrecht, gilt seit 1957 die so genannte "Personenverkehrsfreiheit" in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (die "Freizügigkeit" nichtselbständiger Berufstätiger) und seit 1993 die "Niederlassungsfreiheit" (Selbständiger). Aktuell sind die betreffenden Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU aus dem Jahr 2004 kodifiziert und unterliegen seitdem den EU-rechtlichen Änderungen.

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist aktuell im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.

 

Die Grundlage für verschiedene Regelungen im deutschen Zuwanderungsrecht liegt darüber hinaus in EU-Richtlinien - und zahlenmäßig sowie politisch relevant in der so genannten Dublin-III-Verordnung.  

 

Darüber hinaus gibt es mehrere einschlägige deutsche Rechtsakte, vor allem die Aufenthaltsverordnung, die Ausländerbeschäftigungsverordnung und die Integrationsverordnung.

 

 

Auch hier sind Gerichtsentscheidungen über die Auslegung dieses Gesetzbuches, dieser Gesetze und Rechtsinstrumente, mehr noch nach ihrem Rang, rechtlich relevant.

 

 

Die alltägliche Bewilligung und Ablehnung von Anträgen folgt jedoch noch detaillierteren Vorgaben. Die allgemeine Richtung für alle Staaten des Schengen-Raums zur Erteilung von Schengen-Visa ist das so genannte "Visa Code Handbook I" der EU-Kommission. Für die praktische Erteilung von Schengen-Visa durch deutsche Botschaften oder Generalkonsulate und nationale Langzeitvisa ist das "Visumhandbuch" des Auswärtigen Amtes maßgeblich. Außerdem gibt es die "Allgemeine Verfahrensvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" des Bundesministeriums des Innern und die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht" sowie die "Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz". Die Bundesagentur für Arbeit muss in bestimmten Fällen der Beschäftigung zustimmen und hat in den "Fachlichen Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung" Hinweise zur Auslegung des Aufenthaltsgesetzes und der Ausländerbeschäftigungsverordnung gegeben. Da die Ausländerbehörden in der politischen Verantwortung der Landesregierungen liegen, haben einige dieser Regierungen weitere interne Richtlinien erlassen.

 

Im Allgemeinen entscheidet der Wohnort eines Antragstellers, welche Botschaft, welches Generalkonsulat oder welche Ausländerbehörde für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Antrags zuständig ist. Auf der Website der Botschaft, des Generalkonsulats oder der Ausländerbehörde sind ggf. weitere Informationen und Formulare zu finden.

 

 

Die Kenntnis und Anwendung dieser Regeln und Erfahrung mit den Verfahren ist das, was ich anbiete.

Aber was ist dann "Migrationsrecht"? - Aus meiner Sicht umfasst das Migrationsrecht (aus deutscher Sicht) einfach neben dem bisher erwähnten Aufenthalts-/Staatsangehörigkeits- und Freizügigkeitsrecht auch insbesondere das "Asyl-" bzw. "Flüchtlingsrecht", also die gesetzlichen Regelungen, die es Individuen erlauben, rechtlichen Schutz vor Verfolgung (außerhalb des Herkunftslandes bzw. außerhalb des Schengen-Durchreise-Staates) zu erlangen.

 

 

Rechtlicher Hinweis: Ich habe hier mein allgemeines Verständnis des deutschen Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts (mit Ausnahme des komplexeren Asyl- und Flüchtlingsrechts) wiedergegeben, das möglicherweise nicht aktuell ist und auf das man sich im Einzelfall nicht verlassen kann. Es handelt sich um eine Beschreibung rechtlicher Methoden und eine Darstellung bestimmter Quellen.

MEINE VISION UND EXPERTISE

IIch möchte meine Rechtskenntnisse, meine internationale Erfahrung und my persönliches Netzwerk nutzen, um Mehrwert zu schaffen und anderen zu helfen.

Ich habe in Passau, Göttingen, Bangor (UK) und in Shanghai studiert. Ich war zuvor in Deutschland und in Kolumbien zur Schule gegangen. Ich habe für die International Organization for Migration in Peking, für die Investementbank Berenberg in London, für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers in Hamburg und für die Menschenrechtsorganisation in Moskau gearbeitet. Ich bin zweisprachig Deutsch und Spanisch aufgewachsen und spreche jetzt auch Englisch, Französisch, Chinesisch, Russisch und Italienisch.

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DER ANWALT

portrait of the immigratioin lawyer albert ruehling
ALBERT RÜHLING
GRÜNDER / INHABER
Ich bin Rechtsanwalt, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg.
ATTORNEYS
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KONTAKT-DATEN

Bitte buchen Sie zunächst einen Termin oder schicken uns eine Nachricht. Leider hatten wir sehr viele Anrufe und Anfragen, die lediglich eine kostenlose Erstberatung wünschten, die ich aus berufsrechtlichen Gründen nicht anbiete.

Häufig gestellte Fragen

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1. Was sind die Voraussetzungen für eine deutsche "Arbeitserlaubnis"?

Im deutschen Einwanderungsrecht gibt es keine "Arbeitserlaubnis", wohl aber Visa oder andere Aufenthaltstitel, die zum Arbeiten berechtigen. Die rechtliche Funktionsweise ist wie folgt. Ein Aufenthaltstitel ist ein so genannter "Verwaltungsakt" im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestimmte Aufenthaltstitel beinhalten eine gesetzliche Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In anderen Fällen ist die Arbeitserlaubnis eine so genannte "Nebenbestimmung" zum Verwaltungsakt im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

Wenn Sie also in Deutschland arbeiten möchten und kein EU- oder EWR-Bürger sind, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel, der die Arbeitserlaubnis enthält.

 

 

2. Was sind die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, der zum Arbeiten berechtigt?

Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, die zum Arbeiten berechtigen können. Die Hauptanwendungsfälle in meiner Praxis sind Blaue Karten EU gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG, Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte gemäß § 18b Abs. 1 AufenthG bzw. Unqualifizierte gemäß § 19c AufenthG und ICT-Karten nach § 19 AufenthG. Die allgemeinen Voraussetzungen sind in § 5 AufenthG geregelt.

3. Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit?

Es gibt verschiedene Wege, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die wichtigsten Wege sind der Erwerb durch Geburt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz und die Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die jeweiligen Voraussetzungen sind im Staatsangehörigkeitsgesetz zu finden.

 

 

4. Was ist der Unterschied zwischen Visum, Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis im deutschen Ausländerrecht?

 

Nach § 4 Abs. 1 AufenthG ist der "Aufenthaltstitel" ein Oberbegriff für verschiedene Erlaubnisse zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Ein "Visum" kann eine dieser Erlaubnisse sein, und Visa sind in § 6 Aufenthaltsgesetz aufgeführt. "Aufenthaltserlaubnisse" sind die gebräuchlichste Art von "Aufenthaltstiteln" und können aus verschiedenen Gründen erteilt werden, z. B. für ein Studium, eine wirtschaftliche Tätigkeit, aus humanitären Gründen und zur Familienzusammenführung, die alle im Aufenthaltsgesetz geregelt sind.

 

Haftungsausschluss: In diesem Abschnitt über Fragen und Antworten gebe ich mein spezifisches Verständnis des deutschen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts wieder, das möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand ist und auf das man sich im Einzelfall nicht verlassen kann. Wenn ich Großbuchstaben für eine Institution oder einen Rechtstext verwende, finden Sie weitere Informationen dazu im obigen Abschnitt über allgemeine Informationen zum deutschen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht.

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